1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet gemäß § 349 Abs.2 StPO. Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben.
Die Strafrahmenwahl selbst weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht geht zwar zu Unrecht davon aus, daß dieser durch die Verwendung der "Scheinwaffe" den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Die Feststellungen belegen nurdie Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NStZ ...
















