Beschluss vom 23. Juni 2000 Az. 2 StR 225/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Juni 2000
Aktenzeichen:
2 StR 225/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet gemäß § 349 Abs.2 StPO. Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben.

Die Strafrahmenwahl selbst weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht geht zwar zu Unrecht davon aus, daß dieser durch die Verwendung der "Scheinwaffe" den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Die Feststellungen belegen nurdie Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NStZ ...

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