Beschluss vom 4. April 2000 Az. 5 StR 94/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. April 2000
Aktenzeichen:
5 StR 94/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch gerichtet ist, aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. März 2000.

2.

Soweit sich die Revision, die sich weder mit den erhobenen Verfahrensrügen noch mit den Ausführungen zur Sachrüge hierzu verhält, etwa auch gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt richten sollte, ist das Rechtsmittel gleichermaßen unbegründet.

Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 349 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Besorgnis des Generalbundesanwalts, es liege insofern ein Erörterungsmangel vor, teilt der Senat jedoch nicht. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer Unterbringung ...

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