1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Januar 2001 a) im Schuldspruch geändert:
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 24 Fällenb) in den Einzelstrafaussprüchen in den 20 Fällen des Verkaufs von Heroin an E. und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen durch den Verkauf ...
















