Beschluss vom 5. Oktober 2000 Az. 4 StR 374/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Oktober 2000
Aktenzeichen:
4 StR 374/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefaßten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhten "auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen") und Strafzumessung (die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände seien "unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB" abgewogen worden) zu überprüfen.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle einer Verurteilung zu erwägen sein wird, ob bei den Taten Ziffern II 1 und ...

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