1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Juli 2000 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Mordes hat keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen faßte Erika H. , die ihre im Jahre 1969 mit dem Angeklagten geschlossene Ehe seit langem als gescheitert ansah, im Herbst 1979 den Entschluß, ihren Ehemann unter Mitnahme der beiden Töchter zu verlassen. Darüber kam es in den frühen Morgenstunden des 11. November 1979 zu einem heftigen ...
















