1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen der Betäubungsmittel-Einfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie am 10. und 30. Oktober 1999 verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch und soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Pkw BMW des Angeklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach ...
















