Beschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 StR 286/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. Juli 2001
Aktenzeichen:
2 StR 286/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. März 2000 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seine Revision wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil.

Die Revision hat erneut Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 2. Alternative StGB abgelehnt hat, begegnen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständig beraten verneint. Es hat weiter ausgeführt, "im übrigen vermögen die Umstände, daß der später Getötete H. und seine Gruppe eigenmächtig und gegen den erklärten Willen der dort noch anwesenden Gäste der Geburtagsfeier in das ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet