Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 2000 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr schuldig ist.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg; zwar ist der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten abzuändern, das läßt den Rechtsfolgenausspruch indes unberührt.
1.
Abgesehen von der Verneinung der Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im ersten Fall (dazu 2) weist das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten auf. Der Subsumtion der Bezahlung gelieferten Rauschgifts im ersten ...
















