Beschluss vom 9. November 2000 Az. 4 StR 425/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. November 2000
Aktenzeichen:
4 StR 425/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Nebenkläger Hisaschi-Tien C. T. , Yukio-Tien P. T. und Miyuki-Chew Y. T. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig.

Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und diesen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000

-4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Daß die Vertreterin der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatte, den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, ändert daran nichts. Die Klarstellung im Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO ...

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