1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 2000, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in sieben Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, sowie der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen der tatsächlichen Gewaltausübung über Schußwaffen in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich hinsichtlich der Waffendelikte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 6. ...
















