Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 11. April 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine hiergegen eingelegte Revision erstrebt mit der Sachrüge die Freisprechung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war im August 1962 als Postenführer im Rang eines Gefreiten der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee im Bereich der Ortschaft Göringen bei Eisenach an der Grenze zur Bundesrepublik eingesetzt. Der später getötete, 20 Jahre alte J. sowie sein 17jähriger Begleiter R. hatten sich am 11. August 1962 entschlossen, in die Bundesrepublik zu fliehen. Sie begaben sich zu Fuß in die 5 km-Sperrzone und näherten sich dort im Wald und bei Nacht der Grenze. Am Morgen des 13. August 1962 erreichten sie gegen 8.00 Uhr die Ortschaft Göringen, nur wenige hundert Meter von der Staatsgrenze der ehemaligen DDR entfernt. Sie wurden von einer älteren Bäuerin bemerkt, die, da die Männer unordentlich und verschmutzt aussahen, erschrak und mehrere Männer sowie den Ortspolizisten zu Hilfe rief. J. und R. flüchteten in den Wald in Richtung Grenze; währenddessen wurden die Grenztruppen informiert und Grenzalarm ausgelöst. Mehrere Postenpaare, ...
















