Beschluss vom 13. September 2001 Az. 4 StR 309/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. September 2001
Aktenzeichen:
4 StR 309/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 2001 a) im Fall II. 1. der Urteilsgründeb) im Ausspruch über die Gesamtstrafemit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er sich mit seinem -insoweit beschränkten -Rechtsmittel gegen die Strafzumessung im Fall II. 2. der Urteilsgründe wendet.

2.

Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer legt ihrer rechtlichen Würdigung dieses Falles die Annahme zugrunde, der Angeklagte habe die Geschädigte, seine Ehefrau, in den frühen Morgenstunden des 1.1.1999 "durch den Einsatz seiner überlegenen Körperkräfte - also mit Gewalt - genötigt, den Vaginal- und Oralverkehr mit ihm zu dulden". Diese Annahme stützt sie in erster ...

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