Urteil vom 8. August 2001 Az. 2 StR 504/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 504/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2000 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

1. Der Bruder des Angeklagten, Y. B. , geriet aufgrund eines leichten Anrempelns im Toilettenvorraum einer Gaststätte mit dem später getöteten H. in Streit. Die verbale Auseinandersetzung über die Bemerkung des Opfers, Y. B. habe ihm ein Bein gestellt, wurde im Gastraum fortgesetzt und führte schließlich zu einem Lokalverweis für Y. B. durch den Gastwirt. Y. B. berichtete seinem Bruder, dem Angeklagten N. B. , von dem Streit. Für das Lokalverbot machten die Brüder H. verantwortlich und wollten es ihm heimzahlen. N. B. sah in dem Geschehen eine Kränkung seines Bruders und diese als eigene Ehrverletzung an. Sie bewaffneten sich mit Dachlatten, warteten vor der Gaststätte auf den Gegner und wollten ihn angreifen, sobald er das Lokal verlassen würde. Der Angeklagte ging zwischendurch mehrfach hinein. Schließlich fragte er H. , als dieser gerade alleine war, ob er derjenige sei, der mit seinem Bruder Streit gehabt habe. Als er darauf keine Antwort erhielt, empfand er dies als eine zusätzliche Beleidigung, weil H. ihm die kalte Schulter gezeigt hatte und einfach weggegangen war. Y. B. stürzte sich mit der Dachlatte auf den Kontrahenten, ...

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