Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Mit von dem Streithelfer beurkundetem Kaufvertrag vom 16. August 1995 erwarb der Beklagte die Grundstücke Flurstück Nr. 416 und 421 "B.
" für 700.000 DM. Mit ebenfalls von dem Streithelfer beurkundetem weiteren Vertrag vom 15. September 1995 trat der Beklagte seine Anwartschaftsrechte aus dem ersten Vertrag an den Kläger ab. Dieser plante die Wiedererrichtung eines Wasserkraftwerks, was dem Beklagten bekannt war. In § 2 Ziff. 4 des Vertrags heißt es, daß der Übernehmer (Kläger) von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn er nicht die Genehmigung zur Inbetriebnahme der Wasserkraftstromanlage erhält.
Der Kläger zahlte den Kaufpreis und wurde am 22. April 1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 erklärte er den Rücktritt von dem Vertrag, weil das vertraglich vorausgesetzte Wasserkraftwerk nicht genehmigungsfähig sei und der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen falsche Angaben über die wasserphysikalischen Werte des Flurstücks Nr. 416 gemacht habe.
Der Kläger hat zunächst Rückzahlung eines Kaufpreisteils (50.000 DM) Zug um Zug gegen Rückübertragung eines 1/20-Miteigentumsanteils verlangt. Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Teilbetrag nur Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der gesamten Flurstücke 416 und 421 zu zahlen sei. Auf die Berufungen der Parteien und des Streithelfers hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Klägers, der zuletzt die Zahlung von 65.000 DM gegen Rückübertragung eines 65/1.000-Miteigentumsanteils beantragt hatte, zurückgewiesen, das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.