Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. November 1999 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.
I. Die Widersprechende hat aus ihrer für Dienstleistungen der Klasse 42 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 034 039 "TACO BELL" Widerspruch gegen die gemäß § 6a WZG für Waren und Dienstleistungen verschiedener Klassen, u.a. der Klasse 42 eingetragenen Wortmarke Nr. 2 056 627 "TACO BELL" Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle hat dem Widerspruch teilweise entsprochen und die teilweise Löschung der jüngeren Marke angeordnet.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Markeninhaberin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle, soweit die Löschung der Marke angeordnet worden ist, sowie zur Zurückweisung des Widerspruchs und der Beschwerde der Widersprechenden.
Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt die Widersprechende die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts.
II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin für begründet gehalten, weil der Widerspruch unzulässig sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Widersprechende habe sich in einem zwischen den Beteiligten anhängigen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Wege eines Vergleichs verpflichtet, sämtliche von ihr angemeldeten ...