Beschluss vom 10. Oktober 2002 Az. I ZR 217/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Oktober 2002
Aktenzeichen:
I ZR 217/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2002 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 949.168,33 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr Auskunft zu erteilen, welche Erzeugnisse sie seit dem 1. April 1993 mit der Marke "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet hat und in welchem Umfang sie solchermaßen gekennzeichnete Produkte in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe ihrer Abnehmer einschließlich der vollen Firmenadressen zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten sowie der jeweils gelieferten Stückzahlen aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerinb5 15.980,37

% Zinsen seit dem 10. Januar 1996 zu zahlen, und ihr unter Angabe der jeweils gelieferten Stückzahlen Auskunft darüber zu erteilen, welche Erzeugnisse sie in welchem Umfang seit dem 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1996 in Verkehr gebracht hat, die mit der Marke "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet waren, und zwar unter Angabe der von ihren Abnehmerinnen belieferten Bäckerei-und sonstigen Betriebe einschließlich der vollen Firmenadressen zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten, aufgeschlüsselt jeweils nach Kalendermonaten.

Die Beklagte hat dagegen Beschwerde eingelegt, daß das Berufungsgericht im Urteil die Revision nicht zugelassen hat.

Sie beantragt, ...

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