Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Kammer 018 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1999 hinsichtlich des Hilfsantrags zu dem Klageantrag zu I. auf Erteilung einer Auskunft über diejenigen Verträge zurückgewiesen worden ist, welche die mit der Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auf Veranlassung der Beklagten geschlossen haben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Die in H. ansässige Beklagte, die über ihre Muttergesellschaft in L. mit deren anderen Tochtergesellschaften verbunden ist, produziert und verkauft Anti-Virus-Software. Am 23. Juni 1995 schloß sie mit der Klägerin, einer Schweizer Firma, einen "Distributionsvertrag". Darin verpflichtete sich die Klägerin, die Produkte der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermarkten. Im Gegenzug übernahm die Beklagte die Verpflichtung, die Klägerin "als ...