Beschluss vom 17. September 2002 Az. VI ZR 105/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. September 2002
Aktenzeichen:
VI ZR 105/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert: 36.591,60

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in New York, Schadensersatz für seine Verluste durch Warentermingeschäfte. Der Kläger hatte in den Monaten März, April und Oktober 1997 die -seit dem 26. Juni 1998 in Konkurs befindliche -GK GmbH (im weiteren GK-GmbH) damit beauftragt, ihm Warentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen zu vermitteln. Die GK-GmbH stand seit 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der zur P. S. Group Inc. gehörenden Beklagten und unterhielt bei dieser Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrer Kunden abwickelte. Der Kläger ist der Ansicht, daß er von der Beklagten betrogen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine durch die Beklagte im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die internationale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die ...

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