Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus einer als Garantie bezeichneten Erklärung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in Anspruch.
Die Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortführung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmens, dessen Betriebsleiterin sie früher gewesen war. Zu diesem Zweck trat sie als Komplementärin in die KG ein. Die Beklagte übernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM. Stille Gesellschafterin der KG wurde gemäß Gesellschafts-und Beteiligungsvertrag vom 10. Dezember 1996 die M. Beteiligungsgesellschaft mbH (M.) mit einer Einlage von ebenfalls 810.000 DM. Für die Beteiligung war an die M. u.a. ein Festentgelt in Höhe von zunächst jährlich 7,75% der Beteiligungssumme zu zahlen, das sich mit Ablauf des dritten Verlustjahres auf jährlich 8,25% erhöhen sollte.
Gemäß § 6 des Vertrages, der mit "Rückzahlungsgarantien" überschrieben ist, garantierten die Beklagte und ihre Mutter der M. u.a. die Rückzahlung der Einlage und die Zahlung rückständigen Beteiligungsentgelts. Als weitere Garantin trat die Klägerin auf. Im ...