Auf die Revision der Beklagten wird das am 9. Februar 2000 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg wegen eines mit der Widerklage geltend gemachten Betrages von 6.758.139,94 DM nebst anteiliger Zinsen und des mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrages zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Beklagte stellt Verpackungsfolien her. Sie erteilte mit Schreiben vom 23. September 1994 der Klägerin den "Optionsauftrag" zur Herstellung und Lieferung einer Blasfolienanlage mit der Einschränkung, daß dieser Auftrag nur dann gelten sollte, wenn ein Leasingunternehmen die kommerzielle Abwicklung übernehme und ein entsprechender Leasingvertrag in Kraft getreten sei.
Am 1. Dezember 1994 schloß die Beklagte mit einer Leasinggeberin einen Leasingvertrag über die bei der Klägerin bestellte Blasfolienanlage. In den Vertragsbedingungen der Leasinggeberin heißt es unter anderem:
"Der Leasinggeber tritt alle ihm gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt und der sie gegenüber dem ...