Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der klagende Verein ist Pächter des Fischereirechts an der Ilm zwischen Di. und K. . Bei Di. mündet der M.bach in die Ilm. Die drei Beklagten sind Eigentümer eines an den M.bach angrenzenden Grundstücks, das von den Beklagten zu 2 und 3 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird. Auf dem Grundstück befinden sich eine Halle und ein frei zugänglicher betonierter Vorplatz mit einer Frischwasserzuleitung. Über einen Gully und eine kurze Rohrleitung entwässert diese Fläche in den M.bach.
Am 5. Juni 1998 kam es in dem vom Kläger angepachteten Flußabschnitt zu einem ausgedehnten Fischsterben. Der Kläger hat dies auf die Einleitung größerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere DDT und Endosulfan, zurückgeführt und als Ausgangspunkt das Entwässerungsrohr der Beklagten bezeichnet. Er hat vorgetragen, der Vorplatz habe den Beklagten und Dritten zur Befüllung von Tankwagen sowie zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte gedient. Bei einer dieser Gelegenheiten seien die Pestizide in den M.bach gelangt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 72.321,78 DM sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich unter anderem damit verteidigt, die festgestellten hohen Konzentrationen von Endosulfan ließen sich nur durch eine vorsätzliche Beseitigung größerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln seitens Dritter erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung.