Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. August 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Dezember 1999 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, Antrag auf Ausschreibung seines Kassenarztsitzes als Augenarzt bei der kassenärztlichen Vereinigung der Pfalz (KV Pfalz), N., zu stellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen.
Der Kläger und sein Vater betrieben in F. eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis. Nach dem Ausscheiden des Vaters zum 31. Dezember 1997 erhielt der Beklagte den freigewordenen Sitz als Vertragsarzt und setzte die Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger fort. Die Vergabe kassenärztlicher Zulassungen für Augenärzte ist im Planungsbereich F. gem. §§ 101, 103 SGB V beschränkt.
In dem im Dezember 1997 unterzeichneten Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der gemeinsamen Praxis vereinbarten die Parteien für den Fall des Ausscheidens eines Partners nach ordentlicher Kündigung die Übernahme seiner Praxisanteile durch den Kläger gegen Zahlung einer Abfindung sowie die Verpflichtung des ausscheidenden ...