Beschluss vom 5. August 2002 Az. IX ZA 5/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. August 2002
Aktenzeichen:
IX ZA 5/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 (Geschäftsnummer 1 T 165/02) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden, weil die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei einem einzusetzenden Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO)

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)httüdbrsteigen. Bei dem vom Landgericht festgesetzten Wert der erstrebten Kosten

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. Sgbtgh ö httlich 16,68 zes wesentlich anheben könnte, ergäbe sich daraus noch kein Gesamtkostenaufwand für die Schuldnerin, der den Ratengesamtbetrag von 460 üdbtgg t .

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