Beschluss vom 12. September 2002 Az. IX ZB 147/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. September 2002
Aktenzeichen:
IX ZB 147/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.000

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Schuldner, der als Inhaber eines Malerbetriebes selbständig gewerblich tätig war, beantragte am 5. Oktober 2000 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Er legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der 21 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 208.463,74 DM auswies. Ein Gläubiger verzichtete später auf seine Forderung. Dem Schuldenbereinigungsplan stimmten 15 Gläubiger zu; fünf Gläubiger versagten die Zustimmung.

Dem Antrag des Schuldners, die fehlende Zustimmung der fünf Gläubiger zu ersetzen, hat das Insolvenzgericht in vier Fällen stattgegeben. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 1. (im folgenden: Gläubigerin) hat es die Ersetzung mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, daß ihre Forderung jedenfalls zum größten Teil aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. i.V. mit §§

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