Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:
(räag e 6.925,93
, DM).
A.
Mit Beschluß vom 26. April 2000 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des im Eingang benannten Grundstücks an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück in der Innenstadt von Dortmund befinden sich ein Wohn-und Geschäftshaus (mit 12 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten), eine Lagerhalle, zwei Garagen sowie 7 Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Mit Beschluß vom 5. Juni 2001 hob das Amtsgericht nach Antragsrücknahme durch die Gläubigerin die Zwangsverwaltung auf. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2 mit seinem Schlußbericht die Festsetzung der Verwaltervergütung. Neben Barauslagen (15,31 DM) berechnete er für den Zeitraum vom 28. April bis 31. Dezember 2000 eine Vergütung von 15.123,43 DM und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 13. Juni 2001 eine solche von 12.709,69 DM (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer). Der Berechnung hat er einen Zuschlag von 100 % der Regelvergütung nach § 24 ZwVerwVO (Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 -BGBl. I S. 185) zugrunde ...