Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2000 aufgehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Beklagte ist als Kommanditist an der Klägerin beteiligt. In notarieller Urkunde vom 2. Mai 1997 garantierte er für ein ihr gehörendes Einkaufszentrum in L. eine jährliche Mieteinnahme von 1.820.000 DM netto auf die Dauer von 5 Jahren ab dem 1. Mai 1997.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Garantie wegen behaupteter Mietausfälle in der Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1998 in Anspruch. Der Beklagte hat eingewandt, seine Garantie habe unter der Bedingung gestanden, daß die Verwaltung des der Klägerin gehörenden Objekts in den Händen der von ihm als Geschäftsführer geleiteten IVV GmbH
(nachfolgend: IVV) bleibe. Die Klägerin hat den Vertrag mit der IVV zum 31. Dezember 1997 gekündigt und eine andere Verwalterin beauftragt. Außerdem hat sich der Beklagte darauf berufen, eine eventuelle Forderung der Klägerin sei durch eine von ihr erklärte Aufrechnung erloschen. Schließlich hat der Beklagte mit eigenen Ansprüchen die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 604.329,88 DM gerichteten Klage in Höhe von 361.594,44 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.