Urteil vom 4. September 2002 Az. VIII ZR 251/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. September 2002
Aktenzeichen:
VIII ZR 251/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die M. & Partner Sanitär-und Heizungsanlagen GmbH & Co.

KG (im folgenden: Leasingnehmerin), deren Geschäftsführer der Beklagte war, trug der Klägerin am 28. März 1995 den Abschluß eines Leasingvertrags über eine neue CAD-Anlage mit einer Grundmietzeit von 48 Monaten und monatlichen Leasingraten von 1.769,29 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an. Das von der Klägerin gestellte Antragsformular enthält auf der Vorderseite in der oberen Hälfte neben einem Stempelaufdruck des Händlers maschinenschriftlich eingetragene Angaben zur Leasingnehmerin, zur Leasingsache und zu den Leasingraten. Darunter steht kleingedruckter Vertragstext, der in einer eingerahmten Leerzeile um eine "abweichende Regelung" ergänzt werden kann. Das untere Viertel des Vertragsformulars ist durch eine durchgehende Linie abgetrennt. Unter dieser Linie befinden sich links eine näher beschriebene Einzugsermächtigung und drei unterstrichene Leerzeilen, in denen Angaben zur Bank und zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind. Darunter steht wiederum links in der gleichen kleinen Schrift, in der auch der übrige Text des Antragsformulars gedruckt ist:

"Hiermit übernehme(n) ich/wir im Weg der Schuldmitübernahme neben dem Leasingnehmer die Haftung für alle Ansprüche auf Zahlung von Geld, die sich aus ...

 
Gründe

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