Urteil vom 11. September 2002 Az. XII ZR 219/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. September 2002
Aktenzeichen:
XII ZR 219/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahrens nicht erhoben.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte vermietete dem Kläger mit Vertrag vom 1. Oktober 1997, dessen § 5 eine Wertsicherungsklausel enthält, für die Zeit ab 15. November 1997 ein Ladenlokal "mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von 114 qm".

In § 1 des Mietvertrages heißt es:

"Das Ladenlokal mit einer VK-Fläche von 114 qm ist Mietgegenstand, dazu gehört noch ein Lagerkeller, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Vermietet wird also eine zu berechnende Gesamtfläche von 114 qm. Ein neuer Grundrißplan ist vom Vermieter zu erstellen und ebenfalls Bestandteil des Vertrages. Alle Flächen sind Netto-Nutzflächen."

Weiter heißt es in § 3:

"Der Mietzins für den Laden beträgt pro qm jeweils 75,--DM. Bei einer Fläche von 114 qm ergibt dieses einen monatlichen Betrag von 8.550,--DM."

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Feststellung, daß er ab Vertragsbeginn nur 6.450 DM monatlichen Mietzins schulde, da die für dessen Berechnung nach den Vorstellungen der Parteien maßgebliche Mietfläche tatsächlich erheblich geringer und das Mietobjekt deshalb mit einem Fehler behaftet sei, der ...

 
Gründe

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