Beschluss vom 17. September 2002 Az. XI ZR 403/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. September 2002
Aktenzeichen:
XI ZR 403/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, festzustellen, daß er die Klägerin im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten kann, wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht postulationsfähig, weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelung der Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171 BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 -AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725).

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet