Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der 1935 geborene Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter, Herausgabe und Rückauflassung eines Hausgrundstücks auf der Insel ....
Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1996 übertrug der Kläger dieses Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die Beklagte, die dem Kläger ein Wohnrecht an einer im Kellergeschoß des Hauses gelegenen Wohnung einräumte.
Seit Juli 1995 bezog der Kläger Sozialhilfe in Höhe von zunächst 515,00 DM monatlich.
Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 1999 erklärte er den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte zugleich das Hausgrundstück wegen Notbedarfs zurück.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte eine vom Landgericht nicht mehr zugestellte Hilfswiderklage eingereicht, mit der sie wegen werterhöhender Verwendungen auf das Hausgrundstück Zahlung von 100.000,-DM begehrt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe und Rückauflassung des Grundstücks verurteilt. Ihre Berufung ist einschließlich der Hilfswiderklage ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.