Urteil vom 23. Januar 2002 Az. X ZR 218/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Januar 2002
Aktenzeichen:
X ZR 218/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 18. November 1999 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin ist Geschäftsführerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "... mit beschränkter Haftung" (nachfolgend: I.), die namens ihrer Mitglieder (...unternehmen) Krankentransportscheine und sonstige Transporte mit den jeweiligen Kostenträgern abrechnet. Die jeweiligen Vergütungsforderungen der Gesellschafter der I. werden unter Abzug einer Provision vorfinanziert und von der Gesellschaft bzw. nach Abtretung durch die Klägerin geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein im ... überregional tätiges Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Zur Erfüllung ihrer Verkehrs- und Betriebspflichten bedient sie sich auch privater Kraftverkehrsunternehmer, die aufgrund besonderer Vereinbarung eine oder mehrere Linien der Beklagten ganz oder teilweise übernehmen. Im Rahmen dieser Kooperation war auch der Omnibusbetrieb H. M. aus G. von Anfang der 90er Jahre bis zum 31. Mai 1998 für die Beklagte tätig.

Am 9. November 1993 trat C. M. namens des Omnibusbetriebs M. der I. bei, trat ihre Forderungen aus Krankentransporten an diese ab und schloß mit ihr einen Factoring-Vertrag. Am 6. September 1995 erklärte der ...

 
Gründe

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