Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 22. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Bereitstellung von EDV-Lösungen insbesondere für Betriebe der Nahrungsmittelwirtschaft. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, vertreibt Tiefkühlkost an private Haushalte. Die Beklagten werden von der Klägerin aus einem Vertrag in Anspruch genommen, nach dem letztere für das Unternehmen der Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte) Software entwickeln sollte.
Im Zuge der Expansion ihres Unternehmens plante die Beklagte, die in ihren Niederlassungen eingesetzten Einzelplatz-PCs durch ein mehrplatzfähiges System zu ersetzen und in diesem Zuge zugleich die EDV insgesamt der aktuellen Entwicklung anzupassen. Das zu schaffende System sollte u.a. die Schwerpunkte Kundenverwaltung, Warenwirtschaft, Tourenwesen und Berichtswesen umfassen, wobei eine geschlossene EDV-Kette von der Zentrale bis zum einzelnen Verkaufsfahrer hergestellt werden sollte.
Nachdem der Beklagten von der Klägerin in diesem Zusammenhang verschiedene Angebote unterbreitet worden waren, schlossen sie und die Klägerin am 20. März 1992 eine Vereinbarung, nach ...