Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
I. Mit ihrer am 4. Oktober 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" die Eintragung des nachfolgend dargestellten Bildes:
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der angemeldeten Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Da Marken stets im Blick auf die beanspruchten Waren zu beurteilen und (Ober-)Bekleidungsstücke in der Regel mit Taschen versehen seien (gelegentlich aber auch Mützen, Hüte und Schuhe), liege es für den angesprochenen Verkehr bei der Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf die äußeren Umrisse ohne weiteres nahe, hierin ...