Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Dr. G. auf Rückzahlung einer geleisteten Provision in Anspruch.
Der Zedent und seine Ehefrau kauften durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1992 von der durch den Beklagten vertretenen G. GmbH einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in G. mit einer noch zu errichtenden Wohneinheit. Die Verkäuferin behielt sich das Recht vor, von diesem Vertrag bis zum 13. Juli 1992 ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieses Recht übte sie fristgemäß mit Schreiben an den Zedenten und dessen Ehefrau aus.
Zuvor hatte der Zedent zu Händen des Beklagten eine Zahlung von 150.000 DM geleistet, deren Zweck und Empfänger unter den Parteien streitig sind. Nach dem Scheitern des Kaufvertrages nahm der Zedent zunächst die G. GmbH auf Rückzahlung in Anspruch und erwirkte gegen sie ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Von der 1994 in Konkurs geratenen GmbH sind Zahlungen jedoch nicht zu erlangen.
Der Kläger verlangt nunmehr kraft abgetretenen Rechts Zahlung von dem Beklagten und trägt dazu vor: Der Zedent habe den Betrag von 150.000 DM auf Verlangen des Beklagten an diesen ...