Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision mit Ausnahme der den Beklagten zu 4 - 6 in der Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten (nunmehr nur noch zu Ziff. 1-3) wegen ärztlicher Fehler auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem sie schon seit Jahren unter Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gelitten hatte, verspürte sie ab 3. November 1990 eine extreme Zunahme der Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung ins rechte Bein und begab sich deshalb am 11. November 1990 in die neurologische Abteilung des Krankenhauses B.. Die dortige Diagnose lautete u.a. auf Bandscheibenprolaps L 5/S 1 rechtsseitig mit radikulärer Läsion S 1 rechts. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und eine Woche lang in parenteraler Therapie mit Opioiden konservativ behandelt. Hierbei kam es zu einer Besserung dahingehend, daß sie in Ruhe beschwerdefrei war, jedoch schon bei geringster Belastung oder Bewegung eine starke radikuläre Schmerzsymptomatik ...