Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.200.000 DM.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die im Berufungsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung verstößt jedenfalls im Ergebnis nicht gegen § 540 ZPO; der Rechtsstreit wäre auch bei Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht entscheidungsreif gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Bestehens einer Informationspflicht sind für das weitere Verfahren nicht bindend (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; 31, 358, 364; 51, 131, 135; BGH, Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88, NJW 1990, 2127; v. 24. März 1993 - IV ZR 291/91,
















