Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin, Transportversicherer der N. GmbH (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 18. August 1994 mit dem Transport von 960 in Kartons verpackten und auf Paletten gestapelten Bildröhren von Esslingen zur S. AG in Türkheim. Das Gut wurde noch am selben Tag in Esslingen verladen. Durch einen Rangierstoß beim Auflaufen des Frachtwaggons auf einen anderen Waggon im Bahnhof B. entstand an der Sendung am 19. August 1994 ein Totalschaden. Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin zur Regulierung des entstandenen Schadens insgesamt 139.304,--DM.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 (Anlage K 6) setzte die Klägerin die Beklagte von der Entschädigungsleistung in Kenntnis und bat gleichzeitig um Erstattung des gezahlten Betrages. Eine Abtretungserklärung der S. AG vom 17. August 1995 erhielt die Beklagte erst am 30. August 1995 von der Klägerin übersandt. Nach Eingang des Schreibens der Klägerin vom 20. Juni 1995 führten die Parteien insbesondere über die Höhe des von ...