Urteil vom 6. Dezember 2001 Az. I ZR 11/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Dezember 2001
Aktenzeichen:
I ZR 11/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Beklagte, der Bayerische Rundfunk, betreibt bundesweit einen Fernsehsender. Er strahlte am 18. April 1997 die Fernsehsendung "OHNE GEWÄHR" aus, die die im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Beiträge enthielt. In der Sendung wurde unter anderem der Fall einer Familie, die einen Schaden durch einen Wasserrohrbruch erlitten hatte, dessen Regulierung von den betroffenen Versicherungen abgelehnt worden war, und die Reaktion der beteiligten Versicherungen aufgrund der Einschaltung des Beklagten dargestellt.

Die Kläger, Rechtsanwälte in D., haben das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe in der Sendung durch die beanstandeten Beiträge gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

Die Kläger haben - zuletzt - beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "OHNE GEWÄHR"

a) über Fälle zu berichten, in denen der Beklagte oder die Redaktion der Sendung "OHNE GEWÄHR" oder einzelne Redaktionsmitglieder bei der Wahrnehmung der rechtlichen ...

 
Gründe

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