Die Berufung gegen das am 5. Mai 1998 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Der Beklagte ist Inhaber des am 1. Februar 1985 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung vom 8. Februar 1984 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 152 029 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche zum Absaugen von Sekreten aus Wundhöhlen betrifft und vom Deutschen Patentamt unter der Nr. 35 73 726 geführt wird.
Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche zum Absaugen von Sekreten aus Wundhöhlen mit Evakuieren des Flascheninneren auf einen vorbereiteten Unterdruck, wobei die Saugflasche eine Vorrichtung zum Anzeigen des momentan herrschenden Unterdruckes sowie Anschlüsse für einen Saugschlauch aufweist, dadur ch ge kenn zei chnet , daß an der Saugflasche eine von außen erkennbare Markierung in einer Höhe angebracht wird, die der Höhe des mit dem vorbestimmten Unterdruck in der Flasche einziehbaren Sekretvolumens entspricht."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei keine Erfindung, da er sich auf die Wiedergabe einer ...