Beschluss vom 31. Mai 2000 Az. XII ZB 211/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
31. Mai 2000
Aktenzeichen:
XII ZB 211/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Wert: 35.193 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

In der ersten Instanz haben die Parteien mit Klage und Widerklage gegenseitig Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilversäumnis- und Endurteil vom 30. April 1999 entschieden, und zwar hat es durch Teilversäumnisurteil die Klage abgewiesen und durch Endurteil auf die Widerklage hin die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im übrigen verurteilt, an die Beklagte 35.193,05 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Geschäftsstelle hat am 3. Mai 1999 verfügt, daß beiden Prozeßbevollmächtigten das Teilversäumnis-und Endurteil mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden solle. Laut Vermerk vom 4. Mai 1999 ist diese Verfügung ausgeführt worden. Es heißt in dem Vermerk: "ab PV m. EB". Ein von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis ist jedoch nicht zu den Akten gelangt.

Mit Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 19. Mai 1999, beim Landgericht eingegangen per Telekopie am 20. Mai 1999, legte die Klägerin gegen das Teilversäumnisurteil Einspruch ein. In dem Schriftsatz heißt es, das Urteil sei "dem Beklagten zugestellt am 5. Mai 1999".

Am 1. Juni 1999 wies der Kammervorsitzende den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hin, daß der Einspruch wohl ...

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