Urteil vom 24. Juli 2000 Az. II ZR 168/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Juli 2000
Aktenzeichen:
II ZR 168/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. April 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin, Kleinaktionärin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung vom 7. Juli 1997 (TOP 6), der die Aufhebung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Juli 1996 über die Umwandlung der Beklagten in eine GmbH sowie die erneute Beschlußfassung über die Umwandlung zum Gegenstand hatte und der nach ihrer Auffassung unter Verstoß gegen § 20 Abs. 7 AktG zustande gekommen ist.

An der Beklagten ist die R. & Co. GmbH mit 99,4 % des Grundkapitals beteiligt. Diese Gesellschaft ist durch Umwandlung zum 31. Dezember 1995 aus der R. & Co. KG hervorgegangen. Gleichzeitig ist ihre 100 %ige Tochtergesellschaft, die R. Holding GmbH, auf sie verschmolzen worden. Bis zur Verschmelzung auf die R. & Co. GmbH hielt die R. Holding GmbH 96 % der Aktien der Beklagten. Alleingesellschafterin der R. & Co. GmbH ist die F. G. AG, die bereits 1994 sämtliche Anteile an der R. GmbH & Co. KG erworben hatte. Mit Schreiben vom 7. März 1995 gab die F. G. AG der Beklagten unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 AktG i.V. mit §

Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet