Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Kläger ist der DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG gehört. Dem Kläger gehören zahlreiche Industrie- und Handelskammern, der Deutsche Industrie- und Handelstag und der Deutsche Handwerkskammertag an. Alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Makler sind Mitglied einer Industrie- und Handelskammer.
Der Beklagte ist als Rechtsanwalt in München zugelassen. Im Jahr 1997 hat er nach eigenem Sachvortrag etwa 150 Abmahnungen gegen Unternehmen der Immobilienbranche ausgesprochen. Von diesen sind sieben Abmahnungen, die in der Zeit zwischen dem 6. Juni und dem 15. Juli 1997 versandt wurden (Anlage K 5), Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits. Sie richteten sich gegen Anbieter von Immobilien in Berlin, Leipzig, Chemnitz und anderen Orten in den neuen Bundesländern, weil von ihnen veröffentlichte Zeitungsanzeigen wettbewerbswidrig seien. Gerügt wurden dabei Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und irreführende Werbeangaben. Die Abmahnungen waren jeweils mit der Forderung verbunden, Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 930,12 DM zu ...