Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Einzelrichters des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 15. September 1999 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Augsburg -2. Zivilkammer -vom 6. Mai 1997 abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht von British Columbia, Kanada, nimmt aus abgetretenem Recht ihres deutschen Geschäftsführers die in British Columbia wohnenden Beklagten, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Im August 1987 gewährte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten in Kanada ein Darlehen über 62.000 Kanadische Dollar, fällig am 31. Dezember 1990. Wegen des Darlehensrückzahlungsanspruchs zuzüglich Zinsen hat die Klägerin im Juli 1993 Klage vor dem Supreme Court of British Columbia gegen die Beklagten erhoben. Der Rechtsstreit ist noch nicht beendet, wird von der Klägerin zur Zeit aber nicht betrieben.
Im Oktober 1993 erwirkte die Klägerin einen Arrestbeschluß des Amtsgerichts N., durch den ein Wertpapierdepot, das die Beklagten bei der D. Bank in A. unterhalten, gepfändet wurde. Als die D. Bank die Überweisung von der Vorlage eines Zahlungstitels gegen die Beklagten abhängig machte, hat die Klägerin den Darlehensrückzahlungsanspruch im Juli 1994 vor dem Landgericht A. gegen die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten bestreiten vor allem die internationale Zuständigkeit, erheben die Rüge anderweitiger Rechtshängigkeit und behaupten, die Darlehensforderung sei durch Teilrückzahlung und Verrechnung mit Gegenansprüchen erloschen.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 52.396 Kanadischen Dollar zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 62.000 Kanadischen Dollar nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.