Urteil vom 7. April 2000 Az. V ZR 83/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. April 2000
Aktenzeichen:
V ZR 83/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 10. Juni 1998 zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Verträge des Notars R. Sch. , B. , vom 10. November 1992 (UR-Nr. 1 /92), vom 7. September 1993 (UR-Nr. 1 /93) und vom 21. März 1994 (UR-Nr. 5 /94 und 5 /94) nichtig sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 10. November 1992 erwarb der Kläger von der Beklagten -unter Übernahme einer Bauverpflichtung auf eigenes Risiko in deren Stadtgebiet liegende Grundstücksteilflächen in einer Größe von etwa 4.500 qm mit dem Ziel der Bebauung und Sanierung der vorhandenen Wohnbauten. Der Vertragsgegenstand war in einem anliegenden Plan gekennzeichnet. Am 7. September 1993 ließen die Parteien einen Vertragsnachtrag beurkunden, in dem unter Bezugnahme auf einen neuen Lageplan der Vertragsgegenstand näher bezeichnet wurde. Zwei weitere notarielle Verträge der Parteien vom 21. März 1994 betrafen Teilflächen von 349 und 915 qm und enthielten die Versicherung der Beklagten, daß die zur Altbausanierung erforderlichen Fördermittel zur Verfügung stünden. Außerdem kam im Jahr 1994 eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die im Jahr 1995 abgeschlossene Sanierung der vorhandenen Wohnbebauung zustande. Hinsichtlich eines Teils der Grundstücksflächen (Flurstück 12 /450 und Grundstück B. straße 21) wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auf den in dem Vertrag von 1992 vorgesehenen Kaufpreis in Höhe von 175.000 DM zahlte der Kläger an die Beklagte lediglich 10.000 DM.

Der Kläger hat von der Beklagten die Mitwirkung an der Eigentumsverschaffung für die restlichen Teilflächen mit der Größe von 95 und 515 qm (Flurstück 4 /5 und zu vermessende Teilfläche von Flurstück 4 /6) verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Nichtigkeit sämtlicher Grundstückskaufverträge geltend gemacht. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Mitwirkung verurteilt. Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 
Gründe

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