Urteil vom 23. April 2002 Az. X ZR 209/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. April 2002
Aktenzeichen:
X ZR 209/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 23. November 1999 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben, soweit in diesem zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil aufgehoben, soweit deren Berufung gegen ihre auf die Widerklage der Beklagten erfolgte Verurteilung zur Herausgabe der Prozeßbürgschaft der B., vom 12. März 1998 über 100.000,--

DM zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin errichtete als Generalunternehmerin für eine Bauherrengemeinschaft ein Seniorenzentrum in L.. In diesem Zusammenhang wurde durch ein Architekturbüro bei der Beklagten eine gebrauchte Notstromanlage bestellt, die von der Beklagten geliefert und zunächst dem Architekturbüro, später aber der Klägerin in Rechnung gestellt und teilweise von dieser bezahlt wurde. Wegen geltend gemachter Mängel kam es nicht zu einer endgültigen Inbetriebnahme; die Anlage wurde später verschrottet. Die Klägerin hat die gezahlte Vergütung von 71.729,05 DM sowie aufgewendete Sachverständigenkosten von der Beklagten verlangt; weiter hat sie eine Mietzinsminderung von 205.535,--DM geltend gemacht, die der Pächter des Seniorenzentrums gegenüber der Bauherrengemeinschaft erstritten habe und die sie dieser zu ersetzen habe. Das Landgericht hat der Klage zunächst in vollem Umfang stattgegeben. Nach Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht hat es die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zur Herausgabe einer als Prozeßbürgschaft geleisteten Bürgschaftsurkunde über 100.000,- DM verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe des Betrags von 71.729,05 DM nebst Zinsen vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang die Sache an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Senat hat die Revision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie die Forderung über 205.535,--DM betrifft. Die Klägerin beantragt, unter Zurückweisung der Revision der Beklagten und unter Aufhebung des angefochtenen und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Revision der Klägerin und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

 
Gründe

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