Urteil vom 5. Oktober 2000 Az. X ZR 57/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Oktober 2000
Aktenzeichen:
X ZR 57/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Beklagte ist Sachverständiger für Grundstücksbewertung. Die Klägerin war Eigentümerin eines im Außenbereich von G. gelegenen ca. 15 ha großen Grundstücks, das von verschiedenen Nutzern mit Wochenendbungalows überbaut und erschlossen worden war. Für einen Teil des Grundstücks hatte die Stadt G. einen Bauvorbescheid erteilt. Auf Wunsch der Nutzer wollte die Klägerin das Grundstück parzellieren und zum Verkehrswert -ohne Berücksichtigung der Leistungen der Nutzer -verkaufen. Zur Ermittlung des Verkehrswerts gab die Klägerin beim Beklagten ein Bodenwertgutachten in Auftrag. Das Auftragsschreiben nebst Anlagen spricht von einem "Wertgutachten des derzeitigen Verkehrswerts"; die Anlage "Angaben zum Grundstück" enthält u.a. folgende weitere Angaben:

"12. Welche Bauleistungen sind Mietereigentum evtl. mit Wertangabe: bestehende Baulichkeiten sowie Erschließung (EH, Wasser, Abwasser) ...

17. Sonstige Hinweise: Bewertung muß als unbebaut und unerschlossen (evtl. Gartenland) mit Bebauung der Nutzer bewertet werden. ..."

Der Beklagte erstellte ein Wertgutachten, in dem er von einem Bodenrichtwert von 60,--DM/m (für Bauland) ausging und von dem Baulandpreis 90% abzog, womit er auf einen Wert von 6,--DM/m kam. Zu diesem Preis verkaufte die Klägerin einen Großteil der Fläche an die Nutzer. Nachdem die Klägerin später zu der Auffassung gelangte, daß der Bodenwert 54,--DM/m betrage, hat sie den Beklagten auf Zahlung der Differenz zu dem erzielten Verkaufspreis (498.864,--DM) in Anspruch genommen. In den - sachverständig beratenen - Vorinstanzen hatte die Klage in der Hauptsache teilweise in Höhe von 166.288,--DM Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin ist dem entgegengetreten.

 
Gründe

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