Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 16. Juli 1998 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
I. Mit ihrer am 23. Januar 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung des Wortes GENESCAN in das Markenregister für die Ware "Computersoftware zur DNS-Sequenzierung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke wegen des Vorliegens eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint und dazu ausgeführt:
Das angemeldete Zeichen habe die ohne weiteres verständliche Bedeutung im Sinne von "Genabtastung, Genabsuchung, Genuntersuchung". Die Bestandteile "Gene" und auch "Scan" seien in der deutschen Sprache allgemein gebräuchliche Begriffe, die ohne ...