Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, und eine aus den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts schlossen 1996 einen schriftlichen Generalunternehmervertrag über den Umbau eines Büro- und Geschäftshauses. Wie vereinbart verbürgte sich die G. AG unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch auf erstes Anfordern der Beklagten für die Erfüllung aller Verpflichtungen der Klägerin aus dem Generalunternehmervertrag.
Die Gesellschaft nahm das Werk der Klägerin nicht ab und erhob gegen sie Ansprüche auf Vertragsstrafe, Ersatz von Verzögerungsschäden und Preissenkung wegen Minderleistung in einer die Bürgschaftssumme übersteigenden Höhe. Auf Abruf leistete die Bürgin wegen dieser Ansprüche an die Gesellschaft, nahm bei der Klägerin Rückgriff und trat dieser ihre Rückforderungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von den beklagten Gesellschaftern die Rückzahlung der Bürgschaftssumme im Wege des Urkundenprozesses. Die Klägerin hat (anwaltlich beglaubigte) Abschriften des Generalunternehmervertrages, der Bürgschaftsurkunde und der Zahlungsanzeige mit Abtretungserklärung der Bürgin vorgelegt. Sie ist der Ansicht, ihr Anspruch sei hierdurch hinreichend belegt, weil im ...