Urteil vom 25. Oktober 2000 Az. VIII ZR 326/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2000
Aktenzeichen:
VIII ZR 326/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Parteien schlossen am 10. Oktober 1991 mit der Treuhandanstalt in Berlin einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des einzigen Geschäftsanteils an der M. -GmbH zum Preis von 3.925.000 DM. Dem Vertrag zufolge wurde der Geschäftsanteil aufgespalten, so daß der Kläger und der Beklagte zu 3) jeweils einen Anteil von 26 %, der Beklagte zu 1) und der ehemalige Beklagte zu 2) jeweils einen Anteil von 24 % erhielten. Für die Verkäuferin trat bei Abschluß des notariellen Vertrages ein vollmachtloser Vertreter auf. Dessen Erklärungen genehmigte die Treuhandanstalt mit Schreiben vom 11. Oktober 1991, das den Beklagten am 5. November 1991 zuging.

Gemäß § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages war der Kaufpreis in Höhe von 2.000.000 DM binnen 20 Banktagen und in Höhe von 1.925.000 DM binnen 8 Wochen ab Beurkundung des Vertrages fällig. Für den Fall einer verspäteten Zahlung war in § 3 Abs. 3 des Vertrages vorgesehen, daß der Kaufpreis vom Tage der Fälligkeit an bis zum Zahlungstage mit jährlich 12 % zu verzinsen ist.

Der Kaufpreis wurde der Verkäuferin am 11. Februar 1992 auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben. Wegen dieser Verspätung nahm die Treuhandanstalt den Kläger in einem ...

 
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