Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 25. Februar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
I.
Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1994 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht die am 23. September 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann war nach seiner 2. Juristischen Staatsprüfung am 7. Juli 1980 bis zu seiner Übernahme in den richterlichen Dienst am 1. Oktober 1985 zunächst in privaten Arbeitsverhältnissen versicherungspflichtig tätig. Hieraus und aus der Nachversicherung für seine frühere Zeit als Regierungsinspektoranwärter und als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst hat er nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA -weitere Beteiligte zu 1) vom 26. September 1994 gesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt 677,46 DM monatlich erworben. Den auf die Ehezeit vom 1. September 1977 bis 31. Januar 1994 (§ 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Anteil hat das Amtsgericht aufgrund der ...